Verkehrsräume freihalten
Bäume und Sträucher bitte bis Ende April 2026 zurückschneiden
Eigentümer/innen von Grundstücken an öffentlichen Verkehrswegen werden gebeten, Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen bei ihrem Freiheitsdrang jeweils in folgende Schranken zu weisen:
- seitlicher Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze;
- über Strassen den Fahrraum bis auf eine Höhe von 4.50 m freihalten;
- über Fusswegen und Trottoirs bis auf eine Höhe von mindestens 2.50 m freihalten.
Bei Pflanzungen und Grünhecken an Einmündungen und Strassenverzweigungen (Sichtzonen) muss gemäss § 42 BauV die freie Sicht in einer Höhe von 0.60 m und 3.0 m gewährleistet sein. Gemäss § 111 Abs.1 lit. d BauG betragen die Abstände von einzelnen Bäumen und Pflanzen gegenüber Gemeindestrasse 60 cm. Einzelne, die Sicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen. Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
Wo diese Vorgaben aktuell nicht gegeben sind, müssen sie bis Ende April 2026 erfüllt werden. Das dabei einzuhaltende Lichtraumprofil bzw. der mit den Bäumen und Pflanzen freizuhaltende Strassenbereich kann masslich der nachstehenden Skizze entnommen werden (gemäss VSS-Norm):

Bei Fragen steht Ihnen unsere Bauverwaltung gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung!