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Abstimmungen / Wahlen

Abstimmungs- und Wahldaten 2024

  • 3. März 2024
  • 9. Juni 2024
  • 22. September 2024
  • 20. Oktober 2024
  • 24. November 2024

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Weitere Blanko-Abstimmungsdaten

Der Bundesrat hat die Abstimmungstermine bis ins Jahr 2039 festgesetzt.

Blanko Abstimmungstermine

Informationen zu kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen erhalten Sie unter:

Abstimmungs- und Wahlergebnisse

Die Abstimmungsresultate der Eidgenossenschaft finden Sie auf www.admin.ch und die des Kantons Aargau auf www.ag.ch. Die aktuellen Resultate der Gemeinde Staufen finden Sie jeweils auf der Homepage oder in den Anschlagkästen.

Urnenöffnungszeiten
Urnenstandort Eingang Gemeindehaus
Sonntag 08.30 - 09.00 Uhr

Wahlbüro

Zusammensetzung des Wahlbüros

Die Organisation der Abstimmungen und Wahlen obliegt der Gemeindekanzlei.

Rechtliche Grundlagen

Stimmberechtigt

Stimmberechtigt in Staufen sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, hier wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Stellvertretung bei der Stimmabgabe

Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft dürfen einander an der Urne unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.

Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.

Wer brieflich stimmen will,

  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
  • muss die Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben;
  • legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint;
  • klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
  • Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln spätestens am Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.

Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe

  • Es wird nicht das zugestellte Stimmkuvert als Antwortkuvert verwendet.
  • Der Stimmrechtsausweis wird nicht unterschrieben.
  • Die Wahl- bzw. Stimmzettel sind nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert.
  • Das Stimmkuvert trifft zu spät bei der Gemeindekanzlei ein.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne die Gemeindekanzlei.