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Grenzabstände

Die Regelung der Grenzabstände von Gebäuden, Hecken, Sträuchern und Gartenzäunen gibt immer wieder zu Unklarheiten Anlass. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick wo die Abstandsvorschriften gesetzlich geregelt sind.

Sichtzonen

Sichtzonen müssen bei allen Bauten, Büschen, Hecken, Einfriedungen und Ähnlichem eingehalten werden. § 42 der Bauverordnung (BauV) regelt die Sichtzonen wie folgt:

Abs. 1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt das "Merkblatt Sicht im Strassenraum" des Departement Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021.

Abs. 2 In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen.

Abs. 3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde- und Privatstrassen und von Privatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantonsstrassen unter sich ist der Kanton zuständig.

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Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Gehölzen

Die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Gehölzen sind im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) unter dem Abschnitt "Nachbarrecht", §§ 72 ff geregelt.

§ 72 EG ZGB: für neue Pflanzungen gelten, gemessen ab Stockmitte, folgende Vorschriften:

Nuss-, Kastanien- und andere Bäume Höhe über 12m

6 m

Pflanzen Höhe über 7m bis 12m

Halbe Pflanzenhöhe

Pflanzen Höhe über 3m bis 7m

2 m

Pflanzen mit Höhe über 1.8m bis 3m

1 m

Reben Höhe über 1.8m

0.5 m

Obstbäume mit Höhe über 7m    3 m
Grünhecken bis 1.8m Höhe 0.6 in Bauzone 
Höhe der Grünhecke (max. 1.8m) bis zum Mass des Grenzabstandes ab Stockmitte                             

§ 74 Grenzabstände von Hecken und Feldgehölzen innerhalb der Landwirtschaftszone
Gegenüber Grundstücken innerhalb der Landwirtschaftszone müssen Hecken und Feldgehölze einen
Grenzabstand von 3 m ab Hecken beziehungsweise Gehölzrand einhalten.

§ 75 Rückschneidepflicht
Das Zurückschneiden von Pflanzen auf die zulässigen Masse kann jederzeit verlangt werden. Bei der
Durchsetzung sind die Vegetationszeiten wenn möglich zu berücksichtigen.

Abstände gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen

Die Abstände gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen sind in § 111 Baugesetz geregelt. Unter folgendem Link gelangen Sie zum kantonalen Baugesetz:

Grenz- und Gebäudeabstände von Bauten

Die Grenz- und Gebäudeabstände von Bauten regelt das Baugesetz und die Bauverordnung (BauV).

§  19 Klein- und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)
1Für Klein- und Anbauten gelten folgende Höchstmasse: a) Gebäudefläche: max. 40 m², b) traufseitige Fassadenhöhe: max. 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrössert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten, c) * Dachneigung: maximal 45°.
2Für Klein- und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter angemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellengrenze gestellt werden.

§  20 Unterniveau- und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB) sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen
1Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).
2Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau- und unterirdische Bauten sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§  26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)
1Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume. 

§  27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)
1Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.
2Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

§  28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)
1Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern: a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmauern nicht angerechnet wird, b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellengrenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante einen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4Strassen-, Wald- und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor. 

Die Grenz- und Gebäudeabstände werden durch die Bauordnung der Gemeinde Staufen festgelegt.

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