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Betreibungsbegehren

Jede Betreibung beginnt mit einem Betreibungsbegehren eines Gläubigers oder dessen Vertreters. Die Person, die das Begehren stellt muss handlungsfähig sein. Das Begehren kann jederzeit schriftlich beim Betreibungsamt gestellt werden. Das dafür vorgesehene offizielle Formular (Nr. 1) muss nicht unbedingt verwendet werden. Mit dem Betreibungsbegehren fordert der Gläubiger das Betreibungsamt auf, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Gemäss Art. 67 SchKG muss das Betreibungsbegehren mindestens enthalten:

  • Vollständige Adresse (Name, Wohnort) des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten.
  • Vollständige und eindeutige Adresse des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters.
  • Genaue Forderungssumme in Schweizerfranken.
  • Zinssatz und Tag, ab welchem ein allfälliger Zins gefordert wird.
  • Forderungsurkunde und deren Datum, oder Grund der Forderung.

Zuständige Abteilung