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Konkursandrohung

Grundlage für die Konkursbetreibung bildet Art. 39/40 SchKG. In diesen Artikeln wird der Personenkreis bestimmt, gegen welche eine Betreibung nicht auf Pfändung, sondern auf Konkurs fortzusetzen ist. Die Einleitung der Konkursbetreibung wird analog der ordentlichen Betreibung auf Pfändung durchgeführt. Bei der Stellung des Fortsetzungsbegehrens entscheidet das Betreibungsamt aufgrund des Art. 39/40 SchKG, ob die Betreibung der Pfändung oder des Konkurses fortgeführt wird. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so stellt das Betreibungsamt anstelle der Pfändungsankündigung die Konkursandrohung aus.
Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Die Angaben des Betreibungsbegehrens (Schuldner, Gläubiger, Forderungsbetrag, Forderungsgrund etc.).
  • Das Datum des Zahlungsbefehls.
  • Die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann.
  • Die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17 SchKG).
  • Die Erinnerung an den Schuldner, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.

Für die Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner gelten dieselben Regeln, wie für den Zahlungsbefehl (Art. 72 SchKG). Nach Zustellung an den Schuldner wird dem Gläubiger ein Doppel der Konkursandrohung zugestellt.

Zuständige Abteilung