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Hundetaxen

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Gemäss § 21 Hundeverordnung (HuV) ist die Hundetaxe wie folgt geregelt:

Die jährliche Hundetaxe beträgt CHF 120.00 pro Hund. Der Gemeindeanteil beträgt CHF 100.00, der Kantonsanteil CHF 20.00. Für die in der Zeit zwischen dem 1. November bis 30. April taxpflichtig werdenden Hunde beträgt die Taxe CHF 60.00. Sie wird den Hundehaltern im Mai (Hundesteuerjahr von 1. Mai - 30. April) in Rechnung gestellt.

Neue Hunde sind ab dem dritten Lebensmonat, Hunde aus eigener Zucht ab dem sechsten Lebensmonat unter Vorweisung des Heimtierausweises innert 10 Tagen bei der Abteilung Finanzen anzumelden. Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) sind ebenfalls innert 10 Tagen der Abteilung Finanzen mitzuteilen. Personen, welche die Hundetaxe entrichtet und die Hundehaltung zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober aufgeben und dies fristgerecht (innert 10 Tagen) gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der Hundetaxe zurückerstattet. Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.


Hundehalter sind gemäss § 5 des Hundegesetzes des Kantons Aargau verpflichtet:

  • ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden,
  • ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,
  • ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,
  • den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen, ansonsten droht eine Ordnungsbusse von CHF 100.00,
  • dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.

Mikrochip 

  • Seit 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in der Datenbank www.amicus.ch registriert sein. Für Reisen in die Europäische Union (EU) müssen Hunde, Katzen und Frettchen mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet sein.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (Listenhunde)

  • Der Kantonale Veterinärdienst führt das zentrale Register. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (sog. Kampfhunde) dürfen nur mit einer Halterberechtigung gehalten werden.

Aufhebung der Ausbildungspflicht für Hundehaltende

  • Seit 1. Januar 2017 gibt es keine schweizweit obligatorischen Hundekurse mehr. Das Parlament hat sich für die Abschaffung der obligatorischen SKN-Kurse entschieden, der Bundesrat hat in der Folge anlässlich seiner Sitzung vom 23. November 2016 die Aufhebung der Ausbildungspflicht beschlossen. Das nationale Hundekurs-Obligatorium hat folglich am 31. Dezember 2016 geendet. Dies gilt sowohl für den theoretischen wie auch für den praktischen Sachkundenachweis.
  • Für Halter von bewilligungspflichtigen Hunden (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential (sog. Kampfhunde) besteht im Kanton Aargau noch wie vor eine Kurs- und Prüfungspflicht.
  • Insbesondere Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, wird der freiwillige Besuch eines Kurses dringend empfohlen, damit sie lernen, ihren Hund artgerecht zu erziehen und rücksichtsvoll zu führen.

Weitere Informationen

Zuständige Abteilung