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Besuchsaufenthalt

Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer

Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher (max. 2 x 3 Monate pro Kalenderjahr) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat bzw. Botschaft ihres Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Garantieerklärung benötigt.

Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person das Formular «Garantieerklärung» an seine Gastgeber in der Schweiz weiterleiten. Die Gastgeber geben das Gesuch am Schalter den Personendiensten zur Prüfung ab. Diese leiten das Gesuch an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weiter. Der Entscheid über die Erteilung des Visums wird dem Gesuchsteller von der Schweizer Auslandvertretung mitgeteilt.

Die Kosten betragen Fr. 61.00 und ist durch den Gastgeber bei den Personendiensten bar zu bezahlen.

Merkblatt Besuchsaufenthalt

Zuständige Abteilung