Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
Wer brieflich stimmen will,
- setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
-
muss die Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben;
- legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint;
- klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
- Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln spätestens am Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.
Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe
- Es wird nicht das zugestellte Stimmkuvert als Antwortkuvert verwendet.
- Der Stimmrechtsausweis wird nicht unterschrieben.
- Die Wahl- bzw. Stimmzettel sind nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert.
- Das Stimmkuvert trifft zu spät bei der Gemeindekanzlei ein.