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Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.

Wer brieflich stimmen will,

  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
  • muss die Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben;
  • legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint;
  • klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
  • Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln spätestens am Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.

Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe

  • Es wird nicht das zugestellte Stimmkuvert als Antwortkuvert verwendet.
  • Der Stimmrechtsausweis wird nicht unterschrieben.
  • Die Wahl- bzw. Stimmzettel sind nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert.
  • Das Stimmkuvert trifft zu spät bei der Gemeindekanzlei ein.

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