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Handlungsfähigkeitszeugnis

Wenn Sie sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 13 ZGB. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit.

Das Zeugnis kann bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestellt werden.

Kontakt

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Lenzburg
Familiengericht
Metzgplatz 18
5600 Lenzburg
Tel. 062 886 01 70
Fax 062 886 01 71
 

Zuständige Abteilung

open positions