Konkursbegehren
Frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner und spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Gläubiger beim Konkursrichter (im Kanton Aargau Gerichtspräsident) das Konkursbegehren stellen (Art. 166 SchKG). Seinem Begehren hat der Gläubiger den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung im Original beizulegen. Das Konkursgericht setzt die Verhandlung über die Konkurseröffnung an und hat den Gläubiger und den Schuldner mindestens 3 Tage im voraus zu dieser Gerichtsverhandlung einzuladen. Es steht den Parteien frei, ob sie an der Verhandlung teilnehmen wollen, sei es persönlich oder durch Vertretung. Bei Abwesenheit einer oder beiden Parteien entscheidet das Gericht aufgrund der Akten.
Gläubiger haben das Konkursbegehren (Schuldner die Insolvenzerklärung) einzureichen beim
Bezirksgericht Lenzburg
Metzgplatz 18
5600 Lenzburg
Tel. 062 886 01 70
Fax 062 886 01 71
Das Konkursverfahren wird durch das
Konkursamt Aargau
Obere Vorstadt 37
5000 Aarau
Tel. 062 737 90 60
Fax 062 737 90 69
durchgeführt.