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Beseitigung Rechtsvorschlag

Wenn ein Schuldner Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl erhoben hat, kann der Gläubiger das Betreibungsverfahren erst fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern es ist ein zivilrechtliches Verfahren nötig.

Welches Verfahren eingeschlagen werden muss, hängt von der Art der Forderung ab:

Basiert die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer öffentlichen Urkunde oder einer unterschriebenen Schuldanerkennung? Dann kann der Gläubiger beim Bezirksgericht Lenzburg (sofern der Schuldner in Staufen wohnt) die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) beantragen.

In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage beim Friedensrichteramt des Kreises Seengen (zuständig für Gemeinde Staufen) resp. des Kreises Lenzburg (zuständig für Gemeinde Othmarsingen) einreichen.

Friedensrichteramt Kreis XI
Postfach
5600 Lenzburg 1

Friedensrichteramt Kreis XII
Postfach
5707 Seengen
 

Zuständige Abteilung