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Rückzug des Rechtsvorschlages

Der Schuldner kann seinen Rechtsvorschlag jederzeit zurückziehen. Dies hat dem Gläubiger oder dem Betreibungsamt gegenüber schriftlich zu erfolgen. Zieht der Schuldner den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt zurück, ist dies dem Gläubiger mitzuteilen. Nach einem Rückzug durch den Schuldner kann der Gläubiger ohne weitere Formalitäten die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Bezirksgericht Lenzburg
Metzgplatz 18
5600 Lenzburg

Friedensrichteramt Kreis XI
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5600 Lenzburg 1

Friedensrichteramt Kreis XII
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5707 Seengen
 

Zuständige Abteilung