Rückzug des Rechtsvorschlages
Der Schuldner kann seinen Rechtsvorschlag jederzeit zurückziehen. Dies hat dem Gläubiger oder dem Betreibungsamt gegenüber schriftlich zu erfolgen. Zieht der Schuldner den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt zurück, ist dies dem Gläubiger mitzuteilen. Nach einem Rückzug durch den Schuldner kann der Gläubiger ohne weitere Formalitäten die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
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