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Fahr- und Veranstaltungsgesuche im Wald

Wenn der Wald über das ortsübliche Mass hinaus beansprucht wird, z.B. durch das Befahren von Waldstrassen für nicht forstliche Zwecke oder für Veranstaltungen unterschiedlicher Art, muss eine Bewilligung der Gemeindebehörde (Einwohner- und Ortsbürgergemeinde als Waldeigentümerin) eingeholt werden.

Die Einwohner- und Ortsbürgergemeinde stimmen der Nutzung von Wald und Waldwegen zu, sofern diese wald- und naturverträglich und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (Waldgesetz des Kantons Aargau und Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau) sind.

Vorgehen bei entsprechende Anfragen:

Der Gemeinderat beauftragt mit Entscheid vom 17. März 2020 und bis auf Widerruf Matthias Ott, Leiter Forstdienste Lenzia, Fahrbewilligungs- und Veranstaltungsgesuche im Staufner Wald zu prüfen und die Gesuche unter Bedingungen und Auflagen entsprechend zu bewilligen oder abzulehnen.